EC für Selbstzahler
Unabhängig von der Barzahlungspflicht die Praxisgebühr betreffend, steht Ihnen in unserer Praxis selbstverständlich zum Ausgleich von Individuellen Gesundheitsleistungen (IGEL) oder anderen Leistungen außerhalb der gesetzlichen Krankenversicherungsversorgung die Zahlung mittels eines EC-Geräts zur Verfügung.

Individuelle Gesundheitsleistungen (IGEL)
Es handelt sich hierbei um Leistungen, die nicht Bestandteil des Leistungskataloges der Gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) sind, aber vom Patienten nachgefragt und gewünscht werden und ärztlich empfehlenswert und medizinisch vertretbar sind.

Diese Leistungen darf der Arzt nicht zu Lasten der gesetzlichen Krankenversicherung abrechnen, sondern müssen vom Patienten, der diese Leistungen ausdrücklich von seinem Arzt gefordert hat, privat bezahlt werden. Die Versicherten in der Gesetzlichen Krankenversicherung nehmen ärztliche Leistungen im Rahmen der Möglichkeiten in Anspruch, die das Gesetz (das Sozialgesetzbuch 5 - SGB V) vorsieht. Hierbei gilt der Grundsatz, dass diese Leistungen ausreichend, zweckmäßig und wirtschaftlich sein müssen und das Maß des Notwendigen nicht überschreiten dürfen. So steht es im Gesetz. Die Krankenkassen zahlen den Ärzten dafür einen Pauschalbetrag, egal wie viele Leistungen die Patienten in Anspruch nehmen.

Nun gibt es einige medizinische Leistungen, die im Leistungskatalog der gesetzlichen Krankenkassen nicht enthalten sind, die der Versicherte aber, weil er zum Beispiel eine Urlaubsreise ins Ausland plant (reisemedizinische Impfberatung) oder Tauchen lernen will (Eignungsuntersuchung), von seinem Arzt wünscht. Solche individuellen Wunschleistungen der Versicherten können jedoch aus dem Pauschalbetrag der Krankenkassen nicht länger finanziert werden.
Deshalb müssen die Ärzte solche Wunschleistungen dem Patienten gemäß der Rechtslage auf Basis der Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ) privat berechnen. Der Patient trägt damit die Kosten der Behandlung selbst, weil er die Leistung persönlich gewünscht hat.
Grundlage für die Rechnung des Arztes ist auch bei diesen Leistungen die GOÄ, die Gebührenordnung für Ärzte. Auf dieser Abrechnungsbasis können Sie bei uns die unter dem weiterführenden Link Individuelle Gesundheitsleistungen benannten Leistungen in Anspruch nehmen.